Satzung der Bürgerstiftung Rheinhessen (11-2024)
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Rheinhessen“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Mainz.
§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist es, Bürgerinnen und Bürger dazu einzuladen, mehr Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens und ihrer Region mit folgenden Zielen zu übernehmen
- Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
- Stärkung des gesellschaftlich verantwortlichen Handelns
- Weiterentwicklung der Partizipation aller gesellschaftlicher Gruppen
- Gezielte Notfallhilfe in Einzelfällen
Dies erfolgt auf den Feldern Soziales, Kinder, Jugend, Bildung, Senioren, Pflege, Miteinander der Generationen, Leben mit behinderten Menschen, Integration von ausländischen Mitbürgerinnen unterstützen und der Region neue Impulse geben, die die Bürgerinnen und Bürger wie auch die regionalen Wirtschaftsunternehmen zu mehr Mitverantwortung für die Gestaltung des Gemeinwesens und Kräfte für Innovationen mobilisieren.
(3) Dieser Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch
- Die Entwicklung, Initiierung und Förderung von innovativen Projekten und regionalen Einrichtungen und gemeinnützigen Institutionen
- Die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die die Stiftungszwecke verfolgen
- Förderung des gesellschaftlichen Diskurses
- Finanzielle Unterstützung von Initiativen und Projekten, die dem Stiftungszweck dienen.
(4) Die Zwecke können sowohl durch eigene Projekte als auch durch die Förderung bestehender Projekte verwirklicht werden.
(5) Die aufgeführten Ziele müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
(6) Die Stiftung kann die Treuhänderschaft für unselbstständige (nicht rechtsfähige) Stiftungen übernehmen bzw. andere selbständige, rechtsfähige Stiftungen verwalten.
(7) Die Förderung der genannten Aufgaben schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen und natürlichen Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Der Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.
(3) Die Stiftung kann für ein angemessenes Andenken ihrer Stifter sorgen.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV) Landesverband Pfalz/Saarland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht insgesamt aus
a) dem Grundstockvermögen und
b) ihrem sonstigen Vermögen.
(2) Zum Grundstockvermögen gehören
a) das im Stiftungsgeschäft gewidmete unantastbare Vermögen
b) das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung) und
c) das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde.
(3) Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen. Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens können für die Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden, soweit die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist.
(4) Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremden Vermögen zu verwalten. Zweckgebundene Zustiftungen müssen in eigenen Fonds getrennt vom allgemeinen Stiftungskapital verwaltet und im Jahresabschluss ausgewiesen werden. Der Vorstand sorgt für die Verwendung der Erträge nach dem Willen der Zustifter oder der Zustifterin.
(5) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben und deckt ihre Verwaltungskosten aus den Nutzungen des Grundstockvermögens sowie aus dem sonstigen Vermögen wie insbesondere Spenden und sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
(6) Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise Rücklagen zuführen.
(7) Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
(8) Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet Zustiftungen anzunehmen.
§ 5 Erfüllung der Stiftungsaufgaben
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden.
(2) Die Mittel der Stiftung können im Rahmen des steuerlich zulässigen ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsgemäßen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können. Daneben können freie Rücklagen gebildet werden.
(3) Ansprüche auf Zuteilung von Stiftungsmitteln bestehen nicht. Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.
§ 6 Stiftungsorganisation
(1) Organe der Stiftung sind
1. der Vorstand
2. der Stiftungsrat
(2) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
(3) Der Vorstand und der Stiftungsrat sind für die Stiftung ehrenamtlich tätig - angemessene Auslagen können erstattet werden.
(4) Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Über das Vermögen treuhänderisch geführte Stiftungen ist gesondert Buch zu führen.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(6) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Personen. Abgesehen vom ersten Vorstand, der durch die Stifter anlässlich der Stiftungsgründung bestimmt wird, werden Mitglieder des Vorstandes vom Stiftungsrat mit der Mehrheit der Anwesenden gewählt. Ein Mitglied des Stiftungsrates kann nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte. Er legt im Rahmen des Stiftungszweckes die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungsrat über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er beschließt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan und legt für das abgelaufene Haushaltsjahr einen Jahresabschluss sowie einen Tätigkeitsbericht vor.
(4) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam.
(5) Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Er regelt durch Vorstandsbeschluss die Aufgaben des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin und seine/ihre Vertretungsbefugnis.
(6) Soweit ein/e Geschäftsführer/in bestellt ist, kann er/sie dem Vorstand als ordentliches Mitglied angehören.
(7) Der Vorstand kann sich im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsordnung geben.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.
(9) Aus wichtigem Grund z.B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung können Mitglieder des Vorstandes während ihrer Amtszeit durch den Stiftungsrat abgewählt werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
§ 8 Der Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus bis zu zwölf Personen. Zu den Sitzungen können einzelne (Zu-)Stifter vom Stiftungsrat hinzugeladen werden. Zu Mitgliedern des Stiftungsrates werden Personen gewählt, die sich im Sinne des Stiftungszweckes um die Belange des rheinhessischen Gemeinwesens verdient gemacht haben und in der Öffentlichkeit als glaubwürdige Repräsentanten des Bürgerstiftungsgedankens auftreten können oder solche Personen, die aufgrund von gesellschaftspolitischen, sozialen oder fachbezogenen Engagements in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind. Der Stiftungsrat ergänzt sich durch Kooptation/Hinzuwahl mit der Mehrheit der Anwesenden. Der Stiftungsvorstand empfiehlt zu berufende Personen.
(2) Die Amtszeit des Stiftungsrates beträgt drei Jahre. Die Wiederberufung ist möglich.
(3) Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Stiftungsrates bis zur Bestimmung ihrer Nachfolger im Amt.
(4) Der Stiftungsrat wählt einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter. Die Wahlen werden in geheimen Wahlgängen durchgeführt. Jede/r Stimmberechtigte kann pro Amt eine Stimme vergeben. Gewählt ist derjenige/diejenige, der die meisten Stimmen der anwesenden Personen auf sich vereinigen kann.
(5) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der konkreten Ziele und Prioritäten der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d.h. mindestens einmal im Jahr über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten.
(6) Der Zuständigkeit des Stiftungsrates unterliegen insbesondere
- Die Wahl des Vorstandes und seine Entlastung,
- Die Prüfung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie den Jahresabschluss und des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres,
- Die Genehmigung von Geschäften, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stiftung im Einzelfall durch einen vom Stiftungsrat festzulegenden Betrag begründet werden.
(7) Der Stiftungsrat entscheidet gemeinsam mit dem Vorstand über die Änderung dieser Satzung und über die Auflösung der Stiftung bzw. über einen Zusammenschluss.
(8) Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Stiftungsrates während der Amtszeit durch ein gemeinsames Gremium des Vorstandes und des Stiftungsrates abberufen werden. Das gemeinsame Gremium ist auf Antrag von1/4 der stimmberechtigten Mitglieder vom Vorstand einzuberufen. Das betroffene Mitglied hat hierbei kein Stimmrecht. An der entsprechenden Abstimmung darf sich das betroffene Mitglied nicht beteiligen, es hat jedoch Anspruch auf Gehör.
(9) Der Stiftungsrat kann Aufgaben unter sich aufteilen, Ausschüsse berufen und wieder abberufen, Dritte mit Aufgaben im Rahmen seiner Kompetenzen betrauen und/oder zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
§ 9 Änderung der Satzung
(1) Der Stiftungsrat und der Vorstand können durch einen gemeinsamen Beschluss mit einer 2/3-Mehrheit der satzungsmäßigen Organmitglieder der Stiftung einen anderen Zweck geben oder den Zweck der Stiftung erheblich beschränken, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet. Der Stiftungszweck darf nur geändert werden, wenn gesichert erscheint, dass die Stiftung den beabsichtigten neuen oder beschränkten Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Unter diesen Voraussetzungen darf die Stiftung auch in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden, indem in der Satzung eine Zeit für das Fortbestehen festgelegt wird und die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks in dieser Zeit gesichert erscheint.
(2) Der Stiftungsrat und der Vorstand können durch einen gemeinsamen Beschluss mit einer 2/3-Mehrheit der satzungsmäßigen Organmitglieder den Stiftungszweck in anderer Weise als nach Absatz 1 ändern oder es können andere prägende Bestimmungen wie der Name, der Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und die Verwaltung des Grundstockvermögens in der Satzung geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen.
(3) Der Stiftungsrat und der Vorstand können durch einen gemeinsamen Beschluss mit einer 2/3-Mehrheit der satzungsmäßigen Organmitglieder den Stiftungszweck erweitern, wenn das Vermögen seit der Errichtung so zugenommen hat, dass auch der neue Zweck mit dem sonstigen Vermögen bzw. den Nutzungen des Vermögens dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann.
(4) Der Stiftungsrat und der Vorstand können durch einen gemeinsamen Beschluss mit mehr als der Hälfte der satzungsmäßigen Organmitglieder Satzungsänderungen beschließen, die nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen, wenn dies der Zweckerfüllung dient.
(5) Satzungsänderungen nach den Absätzen 1 bis 4 bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Bei einer Sitzverlegung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Stiftungs-behörde bedarf die Satzungsänderung zusätzlich der Zustimmung der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der neue Sitz begründet werden soll.
§ 10 Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Der Stiftungsrat und der Vorstand können in einer gemeinsamen Sitzung mit einer 2/3-Mehrheit der satzungsmäßigen Organmitglieder beschließen, die Stiftung einer anderen rechtsfähigen Stiftung zuzulegen oder mit einer anderen rechtsfähigen Stiftung zusammenzulegen, wenn sich die Verhältnisse nach der Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nicht ausreicht, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen, wenn der Zweck der Stiftung im Wesentlichen der anderen Stiftung übereinstimmt und wenn gesichert erscheint, dass die andere Stiftung ihren Zweck auch nach der Zulegung bzw. der Zusammenlegung im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Es gelten im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 86 ff. BGB.
(2) Der Stiftungsrat und der Vorstand können in einer gemeinsamen Sitzung mit einer 2/3-Mehrheit der satzungsmäßigen Organmitglieder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann und auch durch eine Satzungsänderung der Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann.
(3) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.
§ 11 Übergangsregelung
Zusammen mit der in der Kuratoriumssitzung vom 5.11.2024 beschlossenen Satzungsänderung ist beschlossen, dass die bisherigen Mitglieder des Kuratoriums ihr Amt nebst Amtsfunktionen für die Dauer ihrer jeweils noch laufenden Amtszeit als Stiftungsratsmitglieder fortsetzen.

Gründungssatzung 26.08.2009
Unsere Satzung
Stiftungsgeschäft für die Errichtung der Bürgerstiftung
Rheinhessen
Ulf Hartmann
Am Rosengarten 10
55288 Gabsheim
Irene Alt
Ernst-Ludwig-Straße 19
55257 Budenheim
errichten hiermit die “Bürgerstiftung Rheinhessen“ mit dem Sitz in Ingelheim als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
Die Stiftung soll den Zweck haben, vorhandene und neue Projekte in der Region Rheinhessen in den Bereichen Soziales, Kinder, Jugend, Bildung, Senioren, Pflege, Miteinander der Generationen, Leben mit behinderten Menschen, Integration von ausländischen MitbürgerInnen unterstützen und der Region neue Impulse geben, die die Bürgerinnen und Bürger wie auch die regionalen Wirtschaftsunternehmen zu mehr Mitverantwortung für die Gestaltung des Gemeinwesens und Kräfte für Innovationen mobilisieren.
Die Stiftung wird mit folgendem Vermögen ausgestattet:
Barvermögen in Höhe von 25.000€
Die Stiftung soll durch 3 Organe verwaltet werden von:
- a) einem aus 3 – 7 Mitgliedern bestehenden Vorstand und
- b) einem aus 5 – 12 Personen bestehenden Kuratorium
- c) dem Stifterrat
Für ein Amt im Vorstand benennen wir folgende Persönlichkeiten:
a) Vorstand: Regine Schuster, Ulf Hartmann, Irene Alt
b) das Kuratorium wird später benannt
Wir geben der Bürgerstiftung die nachfolgende Satzung, die Bestandteil dieses Stiftungsgeschäfts ist.
Ort, Datum Unterschrift/en
Bürgerstiftung Rheinhessen
Satzung
Präambel
Die Bürgerstiftung Rheinhessen ist eine Gemeinschaftsinitiative von Bürgerinnen und Bürgern der Region Rheinhessen.
Bürgerinnen und Bürger aus der Region Rheinhessen wollen Verantwortung übernehmen und mit der Bürgerstiftung Rheinhessen unabhängig und parteiübergreifend Projekte entwickeln, die innovativ und nachhaltig Impulse in die Region geben und so zur positiven Entwicklung beitragen. Engagierte Bürgerinnen und Bürger sehen hierin die Möglichkeit, durch ihren gemeinsamen Einsatz die Zukunft ihrer Region Rheinhessen insbesondere im Bereich des Sozialen Miteinanders zu beeinflussen und aktiv mit zu gestalten.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Rheinhessen“
(2) Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in 55218 Ingelheim
§2 Zweck und Aufgaben der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
(2) Zweck der Stiftung ist es, Bürgerinnen und Bürger dazu einzuladen , mehr Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens und ihrer Region mit folgenden Zielen zu übernehmen
- Stärkung des bürgerschaftliches Engagements
- Förderung des gesellschaftlich verantwortlichen Handelns
- Initiierung und Unterstützung von Sozialen Netzwerken
- Weiterentwicklung der Partizipation aller gesellschaftlicher Gruppen
- Gezielte Notfallhilfe für Einzelfälle
Dies erfolgt auf den Feldern Soziales, Kinder, Jugend, Bildung, Senioren, Pflege, Miteinander der Generationen, Leben mit behinderten Menschen, Integration von ausländischen MitbürgerInnen unterstützen und der Region neue Impulse geben, die die Bürgerinnen und Bürger wie auch die regionalen Wirtschaftsunternehmen zu mehr Mitverantwortung für die Gestaltung des Gemeinwesens und Kräfte für Innovationen mobilisieren.
(3) Dieser Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch
- Die Entwicklung, Initiierung und Förderung von innovativen Projekten und regionalen Einrichtungen und gemeinnützigen Institutionen
- Die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die die Stiftungszwecke verfolgen
- Förderung des gesellschaftlichen Diskurses
- Finanzielle Unterstützung von Initiativen und Projekten, die dem Stiftungszweck dienen
(4) Die Zwecke können sowohl durch eigene Projekte als auch durch die Förderung bestehender Projekte verwirklicht werden
(5) Die aufgeführten Ziele müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
(6) Die Stiftung kann die Treuhänderschaft für unselbstständige (nicht rechtsfähige) Stiftungen übernehmen bzw. andere selbständige, rechtsfähige Stiftungen verwalten.
(7) Die Förderung der genannten Aufgaben schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen und natürlichen Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismaßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Der Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.
(4) Die Stiftung kann für ein angemessenes Andenken ihrer Stifter sorgen.
§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.
(2) Das Stiftungsvermögen wird durch Zustiftungen vergrößert. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet Zustiftungen anzunehmen.
(3) Zustiftungen ab einem vom Vorstand festzulegenden Betrag können im Rahmen der vorbezeichneten Stiftungszwecke konkretisiert werden. Die Zustifter schließen mit der Bürgerstiftung eine schriftliche Vereinbarung, die die Vergabe der Erträge regelt. Zweckgebundene Zustiftungen müssen in eigenen Fonds getrennt vom allgemeinen Stiftungskapital verwaltet und im Jahresabschluss ausgewiesen werden. Der Vorstand sorgt für die Verwendung der Erträge nach dem Willen der Zustifter oder der Zustifterin.
(4) Zustiftungen können ab einem vom Vorstand festzulegenden Betrag ferner als nicht rechtsfähige Stiftung errichtet werden und mit dem Namen der Zustifterin oder des Zustifters und der Nennung des Förderzweckes verbunden werden, sofern dieser das wünscht.
(5) Das Stiftungsvermögen ist ertragsbringend anzulegen und in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(6) Rücklagen können aus den Erträgen des Stiftungsvermögens in gesetzlich zulässiger Höhe gebildet werden.
(7) Die Stiftung kann zur Förderung der in § 2 genannten Zwecke Spenden einwerben oder entegenehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert sich an dem vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden oder aus ihnen Rücklagen zu bilden. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung.
§ 5 Erfüllung der Stiftungsaufgaben
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden.
(2) Die Mittel der Stiftung können im Rahmen des steuerlich zulässigen ganz oder teilweise einer zweckgebundene Rücklage gemäß § 58 Nr. 6 AO zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsgemäßen
Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können. Daneben können freie Rücklagen nach § 58 Nr. 7 lit. A AO gebildet werden.
(3) Ansprüche auf Zuteilung von Stiftungsmitteln bestehen nicht. Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten , über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen
§ 6 Stiftungsorganisation
(1) Organe der Stiftung sind
1. der Vorstand
2. das Kuratorium
3. der Stifterrat
(2) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
(3) Der Vorstand und das Kuratorium sind für die Stiftung ehrenamtlich tätig – angemessene Auslagen können erstattet werden.
(4) Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Über das Vermögen treuhänderisch geführte Stiftungen ist gesondert Buch zu führen.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(6) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Personen. Abgesehen vom ersten Vorstand, der durch die Stifter anlässlich der Stiftungsgründung bestimmt wird, werden Mitglieder des Vorstandes vom Kuratorium gewählt. Ein Mitglied des Kuratoriums kann nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte. Er legt im Rahmen des Stiftungszweckes die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Kuratorium über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er beschließt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan und legt für das abgelaufene Haushaltsjahr einen
Jahresabschluss sowie einen Tätigkeitsbericht vor.
(4) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes können gleichzeitig hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls die Höhe der Vergütung obliegt dem Kuratorium. Soweit die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig sind, haben sie den Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Hierfür kann ein Pauschalbetrag festgesetzt werden.
(6) Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Er regelt durch Vorstandsbeschluss die Aufgaben des Geschäftführers/der Geschäftsführerin und seine/ihre Vertretungsbefugnis.
(7) Soweit ein/e Geschäftsführer/in bestellt ist, kann er/sie dem Vorstand als ordentliches Mitglied angehören.
(8) Der Vorstand gibt sich im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine Geschäftsordnung.
(9) Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.
(10) Aus wichtigem Grund z.B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung können Mitglieder des Vorstandes während ihrer Amtszeit durch das Kuratorium abgewählt werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
§ 8 Das Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus maximal zwölf, mindestens aber fünf Personen. Zu Mitgliedern des Kuratoriums werden Personen gewählt, die sich im Sinne des Stiftungszweckes um die Belange des rheinhessischen Gemeinwesens verdient gemacht haben und in der Öffentlichkeit als glaubwürdige Repräsentanten des Bürgerstiftungsgedankens auftreten können oder solche Personen, die aufgrund von gesellschaftspolitischen, sozialen oder fachbezogenen Engagements in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind. Das erste Kuratorium wird durch die Stifter im Stiftungsgeschäft festgelegt. Alle folgenden Kuratoriumsmitglieder ergänzen sich durch Kooptation. Der Stiftungsvorstand empfiehlt zu
berufende Personen.
(2) Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt drei Jahre. Die Wiederberufung ist möglich.
(3) Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Kuratoriums bis zur Bestimmung ihrer Nachfolger im Amt.
(4) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter. Die Wahlen werden in geheimen Wahlgängen durchgeführt. Jede/r Stimmberechtigte kann pro Amt eine Stimme vergeben. Gewählt ist derjenige/diejenige, der die meisten Stimmen der anwesenden Personen auf sich vereinigen kann.
(5) Das Kuratorium wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der konkreten Ziele und Prioritäten der Stiftung. Es kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d.h. mindestens einmal im Jahr über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten. Es tritt mindestens einmal pro Halbjahr zusammen.
(6) Der Zuständigkeit des Kuratoriums unterliegen insbesondere
- Die Wahl des Vorstandes,
- Die Prüfung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie den Jahresabschluss und des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres,
- Die Genehmigung von Geschäften, durch die Verbindlichkeiten zu lasten der Stiftung im Einzelfall durch einen vom Kuratorium festzulegenden Betrag begründet werden,
- In Abstimmung mit dem Vorstand
- die Festlegung der Förderkriterien für nicht von der Stiftung selbst durchgeführte Projekte
- die Auswahl der stiftungseigenen Projekte aus dem vom Vorstand vorgeschlagenen Stiftungsprogramm
(7) Das Kuratorium entscheidet gemeinsam mit dem Vorstand über die Änderung dieser Satzung und über die Auflösung der Stiftung bzw. über einen Zusammenschluss.
(8) Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Kuratoriums während der Amtszeit durch ein gemeinsames Gremium des Vorstandes und des Kuratoriums abberufen werden. Das gemeinsame Gremium ist auf Antrag von1/4 der stimmberechtigten Mitglieder vom Vorstand einzuberufen. Das betroffene Mitglied hat hierbei kein Stimmrecht. An der entsprechenden Abstimmung darf sich das betroffene Mitglied nicht beteiligen, es hat jedoch Anspruch auf Gehör.
§ 9 Der Stifterrat
(1) Der Stifterrat besteht aus den Stiftern, Zustifterinnen und Zustiftern, d.h. aus Personen, die mindestens 500 € zum Stiftungsvermögen beigetragen haben. Sie kann auf Vorschlag des Kuratoriums oder des Stiftungsrates um Personen erweitert werden, die den Nachweis erbracht haben, das sie sich durch bürgerschaftliches Engagement in Sinne des Stiftungszweckes um die Belange des rheinhessischen Gemeinwesens verdient gemacht haben. Die Zugehörigkeit zum Stifterrat ist freiwillig und auf Dauer angelegt.
(2) Juristische Personen können dem Stifterrat nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sei eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in den Stifterrat bestellen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt § 9 Abs. 4 sinngemäß.
(3) Bei Zustiftungen über einem vom Vorstand festzulegenden Betrag kann der Erblasser bzw. die Erblasserin in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterrat angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt § 9 Abs. 4 sinngemäß.
(4) Sind Fachausschüsse eingerichtet worden, können ihre Mitglieder, soweit sie nicht Stimmrecht haben, mit beratender Stimme an den Treffen des Stiftungsrates teilnehmen.
(5) Der Stifterrat wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Kuratoriums mit einer Frist von 28 Kalendertagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 10% der Stifterinnen und Stifter, mindestens aber 10 Personen, dieses gegenüber dem Kuratorium schriftlich beantragen. Der Stifterrat ist bei satzungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschiennen Stifterinnen und Stifter beschlussfähig. Zu beginn der Sitzung wählt der Stifterrat aus seiner Mitte eine/n Protokollführer/in. Über die Ergebnisse der Sitzung sind Niederschriften anzufertigen, die von der/dem Protokollführer/in und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zuzuleiten sind.
(6) Der Zuständigkeit des Stifterrates unterliegen die Kenntnisnahme des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres.
§ 10 Fachausschüsse
(1) Der Stiftungsvorstand kann Fachausschüsse einrichten und sie mit einem Budget ausstatten. Die Fachausschüsse sollen von einem Mitglied des Vorstandes geleitet werden, der für die ordentliche Verwaltung des Budgets verantwortlich ist. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach Vorschlägen des Kuratoriums durch den Vorstand.
(2) Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebietes sowie die Durchführung von stiftungseigenen Projekten und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes und des Kuratoriums.
(3) Der Stiftungsvorstand erlässt für die Arbeit der Fachausschüsse in Abstimmung mit dem Kuratorium eine Geschäftsordnung.
(4) Alle Mitglieder des Kuratoriums und Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse teilzunehmen
(5) Die Fachausschüsse haben über die Verwendung des Budgets einmal jährlich Rechenschaft abzulegen.
§ 11 Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung sind grundsätzlich möglich. Die Ergänzung der Zwecke ist im Zusammenhang mit einer Zustiftung jederzeit möglich. Die Abänderung der Zwecke ist hingegen nur möglich, wenn die Umstände sich derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von den Gründerstiftern beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist. Diese und weitere Änderungen der Satzung sind durch gemeinsamen Beschluss von Stiftungsvorstand und Kuratorium mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten möglich. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.
§ 12 Auflösung der Stiftung/Zusammenlegung
(1) Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer oder mehrere anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch nachhaltige Erfüllung eines nach § 11 geänderten oder neuen Stiftungszweckes nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
(2) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine im Auflösungsbeschluss zu bestimmende juristische Person öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte ein Auflösungsbeschluss aufgrund geänderter Umstände unmöglich sein, so fällt das Vermögen an den Kreis, in dem die Stiftung zuletzt ihren Sitz
hatte. Der Kreis hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 13 Stiftungsbehörde
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweiligen geltenden Stiftungsrechts.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt an dem Tag der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.