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Satzung

Unsere Satzung

 

Stiftungsgeschäft für die Errichtung der Bürgerstiftung
Rheinhessen

Ulf Hartmann
Am Rosengarten 10
55288 Gabsheim

Irene Alt
Ernst-Ludwig-Straße 19
55257 Budenheim

 

errichten hiermit die “Bürgerstiftung Rheinhessen“ mit dem Sitz in Ingelheim als
rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
Die Stiftung soll den Zweck haben, vorhandene und neue Projekte in der Region
Rheinhessen in den Bereichen Soziales, Kinder, Jugend, Bildung, Senioren, Pflege, Miteinander der Generationen, Leben mit behinderten Menschen, Integration von ausländischen MitbürgerInnen unterstützen und der Region neue Impulse geben, die die Bürgerinnen und Bürger wie auch die regionalen Wirtschaftsunternehmen zu mehr Mitverantwortung für die Gestaltung des Gemeinwesens und Kräfte für Innovationen mobilisieren.

Die Stiftung wird mit folgendem Vermögen ausgestattet:

Barvermögen in Höhe von 25.000€

Die Stiftung soll durch 3 Organe verwaltet werden von:

  • a) einem aus 3 – 7 Mitgliedern bestehenden Vorstand und
  • b) einem aus 5 – 12 Personen bestehenden Kuratorium
  • c) dem Stifterrat

Für ein Amt im Vorstand benennen wir folgende Persönlichkeiten:
a) Vorstand: Regine Schuster, Ulf Hartmann, Irene Alt
b) das Kuratorium wird später benannt
Wir geben der Bürgerstiftung die nachfolgende Satzung, die Bestandteil dieses
Stiftungsgeschäfts ist. Ort, Datum Unterschrift/en
Bürgerstiftung Rheinhessen
Satzung
Präambel
Die Bürgerstiftung Rheinhessen ist eine Gemeinschaftsinitiative von Bürgerinnen und
Bürgern der Region Rheinhessen.
Bürgerinnen und Bürger aus der Region Rheinhessen wollen Verantwortung
übernehmen und mit der Bürgerstiftung Rheinhessen unabhängig und
parteiübergreifend Projekte entwickeln, die innovativ und nachhaltig Impulse in die
Region geben und so zur positiven Entwicklung beitragen. Engagierte Bürgerinnen
und Bürger sehen hierin die Möglichkeit, durch ihren gemeinsamen Einsatz die
Zukunft ihrer Region Rheinhessen insbesondere im Bereich des Sozialen
Miteinanders zu beeinflussen und aktiv mit zu gestalten.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Rheinhessen“
(2) Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts und
hat ihren Sitz in 55218 Ingelheim

§2 Zweck und Aufgaben der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung
(2) Zweck der Stiftung ist es, Bürgerinnen und Bürger dazu einzuladen , mehr
Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens und ihrer Region
mit folgenden Zielen zu übernehmen

  • Stärkung des bürgerschaftliches Engagements
  • Förderung des gesellschaftlich verantwortlichen Handelns
  • Initiierung und Unterstützung von Sozialen Netzwerken
  • Weiterentwicklung der Partizipation aller gesellschaftlicher Gruppen
  • Gezielte Notfallhilfe für Einzelfälle

Dies erfolgt auf den Feldern Soziales, Kinder, Jugend, Bildung, Senioren,
Pflege, Miteinander der Generationen, Leben mit behinderten Menschen,
Integration von ausländischen MitbürgerInnen unterstützen und der Region
neue Impulse geben, die die Bürgerinnen und Bürger wie auch die
regionalen Wirtschaftsunternehmen zu mehr Mitverantwortung für die
Gestaltung des Gemeinwesens und Kräfte für Innovationen mobilisieren.

(3) Dieser Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch

  • Die Entwicklung, Initiierung und Förderung von innovativen
    Projekten und regionalen Einrichtungen und gemeinnützigen
    Institutionen
  • Die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und
    Einrichtungen, die die Stiftungszwecke verfolgen
  • Förderung des gesellschaftlichen Diskurses
  • Finanzielle Unterstützung von Initiativen und Projekten, die dem Stiftungszweck dienen

(4) Die Zwecke können sowohl durch eigene Projekte als auch durch die
Förderung bestehender Projekte verwirklicht werden

(5) Die aufgeführten Ziele müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße
verwirklicht werden.

(6) Die Stiftung kann die Treuhänderschaft für unselbstständige (nicht
rechtsfähige) Stiftungen übernehmen bzw. andere selbständige,
rechtsfähige Stiftungen verwalten.

(7) Die Förderung der genannten Aufgaben schließt die Verbreitung der
Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinnen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen und natürlichen
Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind oder
durch unverhältnismaßig hohe Vergütungen begünstigen.

(3) Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen
Zwecke der Stiftung verwendet werden. Der Stifter und ihre
Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der
Stiftung.

(4) Die Stiftung kann für ein angemessenes Andenken ihrer Stifter sorgen.

§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten
Erstausstattung.

(2) Das Stiftungsvermögen wird durch Zustiftungen vergrößert. Die Stiftung ist
berechtigt, aber nicht verpflichtet Zustiftungen anzunehmen.

(3) Zustiftungen ab einem vom Vorstand festzulegenden Betrag können im
Rahmen der vorbezeichneten Stiftungszwecke konkretisiert werden. Die
Zustifter schließen mit der Bürgerstiftung eine schriftliche Vereinbarung,
die die Vergabe der Erträge regelt. Zweckgebundene Zustiftungen müssen
in eigenen Fonds getrennt vom allgemeinen Stiftungskapital verwaltet und
im Jahresabschluss ausgewiesen werden. Der Vorstand sorgt für die
Verwendung der Erträge nach dem Willen der Zustifter oder der Zustifterin.

(4) Zustiftungen können ab einem vom Vorstand festzulegenden Betrag ferner
als nicht rechtsfähige Stiftung errichtet werden und mit dem Namen der
Zustifterin oder des Zustifters und der Nennung des Förderzweckes
verbunden werden, sofern dieser das wünscht.

(5) Das Stiftungsvermögen ist ertragsbringend anzulegen und in seinem Wert
dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind
zulässig.

(6) Rücklagen können aus den Erträgen des Stiftungsvermögens in gesetzlich
zulässiger Höhe gebildet werden.

(7) Die Stiftung kann zur Förderung der in § 2 genannten Zwecke Spenden
einwerben oder entegenehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert
sich an dem vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht näher
definiert, so ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, sie nach eigenem
Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden oder aus ihnen Rücklagen zu
bilden. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung.


§ 5 Erfüllung der Stiftungsaufgaben
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden
Zuwendungen (Spenden) sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah
zu verwenden.

(2) Die Mittel der Stiftung können im Rahmen des steuerlich zulässigen ganz
oder teilweise einer zweckgebundene Rücklage gemäß § 58 Nr. 6 AO
zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsgemäßen
Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können. Daneben können freie
Rücklagen nach § 58 Nr. 7 lit. A AO gebildet werden.

(3) Ansprüche auf Zuteilung von Stiftungsmitteln bestehen nicht. Empfänger
von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten , über deren Verwendung
Rechenschaft abzulegen

§ 6 Stiftungsorganisation
(1) Organe der Stiftung sind
1. der Vorstand
2. das Kuratorium
3. der Stifterrat

(2) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder
entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder
teilweise auf Dritte übertragen.

(3) Der Vorstand und das Kuratorium sind für die Stiftung ehrenamtlich tätig –
angemessene Auslagen können erstattet werden.

(4) Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und
Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen
Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen
Jahresabschluss zu erstellen. Über das Vermögen treuhänderisch geführte
Stiftungen ist gesondert Buch zu führen.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(6) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Personen. Abgesehen vom
ersten Vorstand, der durch die Stifter anlässlich der Stiftungsgründung
bestimmt wird, werden Mitglieder des Vorstandes vom Kuratorium gewählt.
Ein Mitglied des Kuratoriums kann nicht gleichzeitig Mitglied des
Vorstandes sein.

(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur
Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte. Er legt im Rahmen des
Stiftungszweckes die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der
Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des
Kuratoriums und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des
Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Kuratorium über den Geschäftsgang
und die Aktivitäten der Stiftung. Er beschließt für jedes Haushaltsjahr einen
Wirtschaftsplan und legt für das abgelaufene Haushaltsjahr einen
Jahresabschluss sowie einen Tätigkeitsbericht vor.

(4) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei
Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes können gleichzeitig hauptamtlich für die
Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls die Höhe
der Vergütung obliegt dem Kuratorium. Soweit die Vorstandsmitglieder
ehrenamtlich tätig sind, haben sie den Anspruch auf Ersatz angemessener
Auslagen. Hierfür kann ein Pauschalbetrag festgesetzt werden.

(6) Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte eine/n
Geschäftsführer/in bestellen. Er regelt durch Vorstandsbeschluss die
Aufgaben des Geschäftführers/der Geschäftsführerin und seine/ihre
Vertretungsbefugnis.

(7) Soweit ein/e Geschäftsführer/in bestellt ist, kann er/sie dem Vorstand als
ordentliches Mitglied angehören.

(8) Der Vorstand gibt sich im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine
Geschäftsordnung.

(9) Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Kuratoriums
mit beratender Stimme teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über
sie persönlich beraten wird.

(10) Aus wichtigem Grund z.B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung
können Mitglieder des Vorstandes während ihrer Amtszeit durch das
Kuratorium abgewählt werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat
das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.

§ 8 Das Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus maximal zwölf, mindestens aber fünf
Personen. Zu Mitgliedern des Kuratoriums werden Personen gewählt, die
sich im Sinne des Stiftungszweckes um die Belange des rheinhessischen
Gemeinwesens verdient gemacht haben und in der Öffentlichkeit als
glaubwürdige Repräsentanten des Bürgerstiftungsgedankens auftreten
können oder solche Personen, die aufgrund von gesellschaftspolitischen,
sozialen oder fachbezogenen Engagements in besonderer Weise für diese
Aufgabe qualifiziert sind. Das erste Kuratorium wird durch die Stifter im
Stiftungsgeschäft festgelegt. Alle folgenden Kuratoriumsmitglieder
ergänzen sich durch Kooptation. Der Stiftungsvorstand empfiehlt zu
berufende Personen.

(2) Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt drei Jahre. Die Wiederberufung ist
möglich.

(3) Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Kuratoriums bis zur
Bestimmung ihrer Nachfolger im Amt.

(4) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und
dessen/deren Stellvertreter. Die Wahlen werden in geheimen Wahlgängen
durchgeführt. Jede/r Stimmberechtigte kann pro Amt eine Stimme
vergeben. Gewählt ist derjenige/diejenige, der die meisten Stimmen der
anwesenden Personen auf sich vereinigen kann.

(5) Das Kuratorium wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät
den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der konkreten Ziele und
Prioritäten der Stiftung. Es kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in
sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm
regelmäßig, d.h. mindestens einmal im Jahr über die Aktivitäten der
Stiftung zu unterrichten. Es tritt mindestens einmal pro Halbjahr
zusammen.

(6) Der Zuständigkeit des Kuratoriums unterliegen insbesondere

  • Die Wahl des Vorstandes,
  • Die Prüfung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie den Jahresabschluss und des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres,
  • Die Genehmigung von Geschäften, durch die Verbindlichkeiten zu lasten der Stiftung im Einzelfall durch einen vom Kuratorium festzulegenden Betrag begründet werden,
  • In Abstimmung mit dem Vorstand
    • die Festlegung der Förderkriterien für nicht von der Stiftung selbst durchgeführte Projekte
    • die Auswahl der stiftungseigenen Projekte aus dem vom Vorstand vorgeschlagenen Stiftungsprogramm

(7) Das Kuratorium entscheidet gemeinsam mit dem Vorstand über die
Änderung dieser Satzung und über die Auflösung der Stiftung bzw. über
einen Zusammenschluss.

(8) Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Kuratoriums während der
Amtszeit durch ein gemeinsames Gremium des Vorstandes und des
Kuratoriums abberufen werden. Das gemeinsame Gremium ist auf Antrag
von1/4 der stimmberechtigten Mitglieder vom Vorstand einzuberufen. Das
betroffene Mitglied hat hierbei kein Stimmrecht. An der entsprechenden
Abstimmung darf sich das betroffene Mitglied nicht beteiligen, es hat
jedoch Anspruch auf Gehör.

§ 9 Der Stifterrat
(1) Der Stifterrat besteht aus den Stiftern, Zustifterinnen und Zustiftern, d.h. aus Personen, die mindestens 500 € zum Stiftungsvermögen beigetragen haben.
Sie kann auf Vorschlag des Kuratoriums oder des Stiftungsrates um Personen
erweitert werden, die den Nachweis erbracht haben, das sie sich durch
bürgerschaftliches Engagement in Sinne des Stiftungszweckes um die
Belange des rheinhessischen Gemeinwesens verdient gemacht haben. Die
Zugehörigkeit zum Stifterrat ist freiwillig und auf Dauer angelegt.

(2) Juristische Personen können dem Stifterrat nur unter der Bedingung und so
lange angehören, als sei eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in den
Stifterrat bestellen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen; für die Dauer
deren Zugehörigkeit gilt § 9 Abs. 4 sinngemäß.

(3) Bei Zustiftungen über einem vom Vorstand festzulegenden Betrag kann der
Erblasser bzw. die Erblasserin in der Verfügung von Todes wegen eine
natürliche Person bestimmen, die dem Stifterrat angehören soll; für die Dauer
deren Zugehörigkeit gilt § 9 Abs. 4 sinngemäß.

(4) Sind Fachausschüsse eingerichtet worden, können ihre Mitglieder, soweit sie
nicht Stimmrecht haben, mit beratender Stimme an den Treffen des
Stiftungsrates teilnehmen.

(5) Der Stifterrat wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des
Kuratoriums mit einer Frist von 28 Kalendertagen schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn
10% der Stifterinnen und Stifter, mindestens aber 10 Personen, dieses
gegenüber dem Kuratorium schriftlich beantragen. Der Stifterrat ist bei
satzungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschiennen
Stifterinnen und Stifter beschlussfähig. Zu beginn der Sitzung wählt der
Stifterrat aus seiner Mitte eine/n Protokollführer/in. Über die Ergebnisse der
Sitzung sind Niederschriften anzufertigen, die von der/dem Protokollführer/in
und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der
Stiftungsorgane zuzuleiten sind.

(6) Der Zuständigkeit des Stifterrates unterliegen die Kenntnisnahme des
Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des
Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres.

§ 10 Fachausschüsse
(1) Der Stiftungsvorstand kann Fachausschüsse einrichten und sie mit einem
Budget ausstatten. Die Fachausschüsse sollen von einem Mitglied des
Vorstandes geleitet werden, der für die ordentliche Verwaltung des Budgets
verantwortlich ist. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach Vorschlägen
des Kuratoriums durch den Vorstand.

(2) Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen
Angelegenheiten ihres Fachgebietes sowie die Durchführung von
stiftungseigenen Projekten und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der
Vorgaben des Vorstandes und des Kuratoriums.

(3) Der Stiftungsvorstand erlässt für die Arbeit der Fachausschüsse in
Abstimmung mit dem Kuratorium eine Geschäftsordnung.

(4) Alle Mitglieder des Kuratoriums und Vorstandes sind berechtigt, an den
Sitzungen der Fachausschüsse teilzunehmen

(5) Die Fachausschüsse haben über die Verwendung des Budgets einmal jährlich Rechenschaft abzulegen.

§ 11 Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung sind grundsätzlich möglich. Die Ergänzung der
Zwecke ist im Zusammenhang mit einer Zustiftung jederzeit möglich. Die
Abänderung der Zwecke ist hingegen nur möglich, wenn die Umstände sich
derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von den
Gründerstiftern beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist. Diese und weitere
Änderungen der Satzung sind durch gemeinsamen Beschluss von
Stiftungsvorstand und Kuratorium mit einer 2/3 Mehrheit der
Stimmberechtigten möglich. Durch eine Änderung der Satzung darf die
Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.

§ 12 Auflösung der Stiftung/Zusammenlegung
(1) Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾
ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit
einer oder mehrere anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen,
wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd
und nachhaltig zu erfüllen und auch nachhaltige Erfüllung eines nach § 11
geänderten oder neuen Stiftungszweckes nicht in Betracht kommt. Die
durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls
steuerbegünstigt sein.

(2) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
fällt das Vermögen an eine im Auflösungsbeschluss zu bestimmende
juristische Person öffentlichen Rechts oder an eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft oder Stiftung, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte ein
Auflösungsbeschluss aufgrund geänderter Umstände unmöglich sein, so
fällt das Vermögen an den Kreis, in dem die Stiftung zuletzt ihren Sitz
hatte. Der Kreis hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 13 Stiftungsbehörde
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweiligen
geltenden Stiftungsrechts.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt an dem Tag der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.